Was ist beim Eigenimport von Fahrzeugen bzgl. NoVA zu beachten?
Information vom BMF
Österreich / Stand 10/2007
Rechtsgrundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das
Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBl 1991/695 i.d.g.F.
Grundlage der Steuerpflicht
Der NoVA unterliegen die Lieferung und der Eigenimport von bisher im
Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen. Darunter
fallen Motorräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen,
Kleinbusse, Campingbusse aber auch Sonderfahrzeuge wie z.B. Quads
("vierrädrige Motorräder").
Die NoVA ist auf Grund der zolltarifarischen Einreihung von Fahrzeugen
in bestimmte Positionen der Kombinierten Nomenklatur zu entrichten. Für
die Steuerpflicht ist ausschließlich die zolltarifarische Einreihung (zB.
Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) und nicht die Einreihung
nach dem Kraftfahrgesetz entscheidend.
Abgabenschuldner
Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der das Fahrzeug liefert. Der
Zulassungsbesitzer ist dann Abgabenschuldner, wenn etwa beim Eigenimport
das Kraftfahrzeug erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wird.
Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt bzw. der gemeine Wert des
Fahrzeuges. Der Steuersatz richtet sich nach dem durchschnittlichen
Kraftstoffverbrauch (MVEG-Zyklus / Motor Vehicle Emission Groups). Die
NoVA ist mit 16% der Höhe nach begrenzt. Die NoVA gehört in die
Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.
Berechnung
Gemäß der EU-Richtlinie 1980/1268 i.d.F. 1993/116 bzw. 1999/100 (MVEG-Zyklus)
gelten für die Berechnung der NoVA die EU-einheitlichen Verbrauchswerte.
Die Berechnung des NoVA-%-Satzes unter Berücksichtigung des
MVEG-Zyklusses erfolgt wie nachstehend angeführt:
Benzin: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter) x 2%
Diesel: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 2 Liter) x 2%
Motoren für andere Kraftstoffarten:
(Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter bzw. kg) x 2%
Motorräder: 0,02% x (Hubraum in ccm abzüglich 100 ccm)
Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf-
oder abzurunden.
Steuerbefreiungen
Ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kleinkrafträder
(vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L 2 mit Mopedzulassung) sind von der
Steuerpflicht ausgenommen.
Darüber hinaus sind von der NoVA befreit:
Export (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet),
Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und
Gästewagen, Kfz. der kurzfristigen Vermietung, Kfz. der
Krankenbeförderung und des Rettungswesens, Bestattungsfahrzeuge sowie
Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für
Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Der
begünstigte Verwendungszweck ist nachzuweisen und schließlich sind noch
befreit Kraftfahrzeuge für diplomatische Vertreter ausländischer
Vertretungsbehörden.
Steuerrückvergütung
Vergütungsanträge – zB. für Fahrschul-, Taxi- und Feuerwehrfahrzeuge
sind beim jeweils zuständigen Finanzamt einzubringen.
Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland
wird die NoVA anteilig dann vergütet, wenn der/die ZulassungsbesitzerIn
ins Ausland zieht und das Fahrzeug als Übersiedelungsgut mitnimmt (nicht
vergütungsfähig ist aber die sonstige Verbringung eines Privaten ins
Ausland), ein Händler ein Auto ins Ausland verkauft bzw. nach der
gewerblichen Vermietung das Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht
wird.
Dem Vergütungsantrag an das Finanzamt sind entsprechende Nachweise
beizuschließen:
Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes)
sowie Nachweis über die Verbringung bzw. Lieferung, zB. amtliche
Zulassung im Ausland. Körperbehinderte können unter bestimmten
Voraussetzungen die NoVA im Wege des Bundessozialamtes bzw. des
Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte erstattet erhalten.
Partikelfilter
Bonus: Besitzer von Dieselfahrzeugen mit fortschrittlichem
Abgasverhalten erhalten ab dem Stichtag 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008
eine NoVA-Gutschrift in der Höhe von € 300,- wenn die Fahrzeuge mit
Partikelfilter ausgestattet sind und die Partikelemissionen den
Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreiten.
Zuschlag: Gleichzeitig wird bei Fahrzeugen, die diesen Grenzwert mangels
Partikelfilter nicht erreichen, zunächst im Zeitraum vom 1. Juli 2005
bis 30. Juni 2006 ein Zuschlag bis zu € 150,- und ab 1. Juli 2006 ein
Zuschlag bis zu € 300,- eingehoben.
Nähere Informationen sowie mehrere Berechnungsbeispiele so wie die
Formulare "NOVA 1" und "NOVA 2" finden Sie auf den Internetseiten des
BMF.
Informationen zur anfallenden Einfuhrumsatzsteuer (vorwiegend bei
Importen aus Nicht-EU-Ländern) sowie zum Ablauf der nationalen
Genehmigung der importierten Fahrzeuge ´sind auf den Internetseiten der
Autofahrerclubs bzw. des BMF zu finden. Es ist dringend angeraten VOR
dem Kauf bzw. Import beim jeweiligen Fahrzeugimporteur nachzufragen, ob
das Wunschfahrzeug überhaupt in Österreich zugelassen werden kann!
Angaben ohne Gewähr.
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