NoVA bei Eigenimporten

Was ist beim Eigenimport von Fahrzeugen bzgl. NoVA zu beachten? 

Information vom BMF Österreich / Stand 10/2007
Rechtsgrundlage der Normverbrauchsabgabe (NoVA) ist das Normverbrauchsabgabegesetz 1991 (NoVAG), BGBl 1991/695 i.d.g.F.

Grundlage der Steuerpflicht

Der NoVA unterliegen die Lieferung und der Eigenimport von bisher im Inland noch nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen. Darunter fallen Motorräder, Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen, Kleinbusse, Campingbusse aber auch Sonderfahrzeuge wie z.B. Quads ("vierrädrige Motorräder").

Die NoVA ist auf Grund der zolltarifarischen Einreihung von Fahrzeugen in bestimmte Positio­nen der Kombinierten Nomenklatur zu entrichten. Für die Steuerpflicht ist ausschließlich die zolltarifarische Einreihung (zB. Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur) und nicht die Einreihung nach dem Kraftfahrgesetz entscheidend.

Abgabenschuldner

Abgabenschuldner ist der Unternehmer, der das Fahrzeug liefert. Der Zulassungsbesitzer ist dann Abgabenschuldner, wenn etwa beim Eigenimport das Kraftfahrzeug erstmals im Inland zum Verkehr zugelassen wird.

Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage ist das Entgelt bzw. der gemeine Wert des Fahrzeuges. Der Steuersatz richtet sich nach dem durchschnittlichen Kraftstoffverbrauch (MVEG-Zyklus / Motor Vehicle Emission Groups). Die NoVA ist mit 16% der Höhe nach begrenzt. Die NoVA gehört in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer.

Berechnung
Gemäß der EU-Richtlinie 1980/1268 i.d.F. 1993/116 bzw. 1999/100 (MVEG-Zyklus) gelten für die Berechnung der NoVA die EU-einheitlichen Verbrauchswerte. Die Berechnung des NoVA-%-Satzes unter Berücksichtigung des MVEG-Zyklusses erfolgt wie nachstehend angeführt:

Benzin: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter) x 2%
Diesel: (Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 2 Liter) x 2%

Motoren für andere Kraftstoffarten:
(Gesamtverbrauch gem. MVEG-Zyklus abzüglich 3 Liter bzw. kg) x 2%
Motorräder: 0,02% x (Hubraum in ccm abzüglich 100 ccm)

Die errechneten Steuersätze sind auf volle %-Sätze (kaufmännisch) auf- oder abzurunden.

Steuerbefreiungen

Ausschließlich elektrisch betriebene Fahrzeuge und Kleinkrafträder (vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L 2 mit Mopedzulassung) sind von der Steuerpflicht ausgenommen.

Darüber hinaus sind von der NoVA befreit:
Export (auch Ausfuhr in das übrige EU-Gemeinschaftsgebiet), Vorführkraftfahrzeuge, Fahrschulkraftfahrzeuge, Miet-, Taxi- und Gästewagen, Kfz. der kurzfristigen Vermietung, Kfz. der Krankenbeförderung und des Rettungswesens, Bestattungsfahrzeuge sowie Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte. Die Befreiung erfolgt im Wege der Vergütung. Der begünstigte Verwendungszweck ist nachzuweisen und schließlich sind noch befreit Kraftfahrzeuge für diplomatische Vertreter ausländischer Vertretungsbehörden.

Steuerrückvergütung
Vergütungsanträge – zB. für Fahrschul-, Taxi- und Feuerwehrfahrzeuge sind beim jeweils zuständigen Finanzamt einzubringen.

Bei der Verbringung bzw. Lieferung eines Gebrauchtfahrzeugs ins Ausland wird die NoVA anteilig dann vergütet, wenn der/die ZulassungsbesitzerIn ins Ausland zieht und das Fahrzeug als Übersiedelungsgut mitnimmt (nicht vergütungsfähig ist aber die sonstige Verbringung eines Privaten ins Ausland), ein Händler ein Auto ins Ausland verkauft bzw. nach der gewerblichen Vermietung das Fahrzeug nachweislich ins Ausland verbracht wird.

Dem Vergütungsantrag an das Finanzamt sind entsprechende Nachweise beizuschließen:

Bekanntgabe der Fahrgestellnummer und der Motornummer (des Motorcodes) sowie Nachweis über die Verbringung bzw. Lieferung, zB. amtliche Zulassung im Ausland. Körperbehinderte können unter bestimmten Voraussetzungen die NoVA im Wege des Bundessozialamtes bzw. des Nationalfonds zur besonderen Hilfe für Behinderte erstattet erhalten.

Partikelfilter
Bonus: Besitzer von Dieselfahrzeugen mit fortschrittlichem Abgasverhalten erhalten ab dem Stichtag 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2008 eine NoVA-Gutschrift in der Höhe von € 300,- wenn die Fahrzeuge mit Partikelfilter ausgestattet sind und die Partikelemissionen den Grenzwert von 0,005 g/km nicht überschreiten.

Zuschlag: Gleichzeitig wird bei Fahrzeugen, die diesen Grenzwert mangels Partikelfilter nicht erreichen, zunächst im Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 ein Zuschlag bis zu € 150,- und ab 1. Juli 2006 ein Zuschlag bis zu € 300,- eingehoben.

Nähere Informationen sowie mehrere Berechnungsbeispiele so wie die Formulare "NOVA 1" und "NOVA 2" finden Sie auf den Internetseiten des BMF.

Informationen zur anfallenden Einfuhrumsatzsteuer (vorwiegend bei Importen aus Nicht-EU-Ländern) sowie zum Ablauf der nationalen Genehmigung der importierten Fahrzeuge ´sind auf den Internetseiten der Autofahrerclubs bzw. des BMF zu finden. Es ist dringend angeraten VOR dem Kauf bzw. Import beim jeweiligen Fahrzeugimporteur nachzufragen, ob das Wunschfahrzeug überhaupt in Österreich zugelassen werden kann!

 

Angaben ohne Gewähr.