Amtliche Kennzeichen am Fahrzeug |
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Gemäß §60 (2) StZVO ist eine Mindesthöhe
zwischen Fahrbahn und der Unterkante des amtlichen Kennzeichens
einzuhalten: vorne 200mm, hinten 300mm
Die Richtlinien für die hintere Kennzeichenbeleuchtung entsprechend 76/760/EWG ECE-R4 sind komplex und umfangreich und können deshalb hier nicht zitiert werden (siehe auch die Site über Beleuchtungen). |
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