Amtliche Kennzeichen am Fahrzeug

Gemäß §60 (2) StZVO ist eine Mindesthöhe zwischen Fahrbahn und der Unterkante des amtlichen Kennzeichens einzuhalten: vorne 200mm, hinten 300mm 

Die Richtlinien für die hintere Kennzeichenbeleuchtung entsprechend 76/760/EWG ECE-R4 sind komplex und umfangreich und können deshalb hier nicht zitiert werden (siehe auch die Site über Beleuchtungen).